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   BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99   

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https://dejure.org/1999,6720
BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99 (https://dejure.org/1999,6720)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1999 - VII B 179/99 (https://dejure.org/1999,6720)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1999 - VII B 179/99 (https://dejure.org/1999,6720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erstellung eines Vermögensverzeichnisses - Eidesstattliche Versicherung - Akteneinsicht - Besorgnis der Befangenheit - Ablehnungsgesuch

  • Judicialis

    AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 42 Abs. 2

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99
    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 155, BStBl II 1985, 555, und vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526).

    Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine (vorläufige) Meinung, die er sich abschließend erst aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens bilden darf, vorträgt, oder wenn der Richter sonst in ungewöhnlicher, nach der Prozeßlage nicht verständlicher Weise subjektive Gewißheit erkennen läßt, so daß die Beteiligten Anlaß zur Befürchtung haben könnten, er ziehe nicht mehr in Betracht, die Sach- oder Rechtslage könne anders sein als er annimmt, und er sei dementsprechend diesbezüglichen Argumenten der Beteiligten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und unvoreingenommen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99
    Vorläufige Meinungsäußerungen eines Richters über die Sach- und Rechtslage vor Abschluß des Verfahrens sprechen nicht per se gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität, wie der Senat zuletzt in seinem ebenfalls den Kläger betreffenden Beschluß vom 8. Dezember 1998 VII B 227/98 (BFH/NV 1999, 661) ausführlich dargelegt hat.
  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 64/94
    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99
    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 155, BStBl II 1985, 555, und vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526).
  • BFH, 27.06.1996 - X B 84/96

    Wirkungen der Meinungsäußerung eines Richters über die Rechtslage und den

    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99
    Entscheidend ist vielmehr, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus unter Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit des Richters zu befürchten (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1996 X B 84/96, BFH/NV 1997, 122).
  • BFH, 30.10.1997 - X B 12/97
    Auszug aus BFH, 18.10.1999 - VII B 179/99
    Nur wenn sich bei Anlegung eines solchen objektiven Maßstabs Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder gar Willkür des Richters ergeben, hat der Betroffene Anlaß, die Voreingenommenheit des Richters zu befürchten (BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599).
  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Diese wird nur relevant, wenn der Vollstreckungsschuldner entweder vor dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat (vgl. dazu den dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462 zugrunde liegenden Sachverhalt) oder, was der Regelfall ist, im Termin selbst das Vermögensverzeichnis vorlegt.
  • VG Ansbach, 02.03.2009 - AN 14 K 08.00376

    Befangenheitsgesuch wegen eines gerichtlichen Anhörungsschreibens zu der

    Wie eingangs bereits dargelegt, sprechen vorläufige Meinungsäußerungen eines Richters über die Sach- und Rechtslage vor Abschluss des Verfahrens nicht per se gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität (so auch BFH vom 18.10.1999 BFH/NV 2000, 462 f.).
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